Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 75 Unterversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund101 Entscheidungen

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.

§ 74 § 76